Kurzfristige Beschäftigung
Als kurzfristig und sozialabgabefrei wird ein Job in Deutschland nach §8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV betrachtet, wenn er eine bestimmte Art von Beschäftigung darstellt.
Als kurzfristig und sozialabgabefrei wird ein Job in Deutschland nach §8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV betrachtet, wenn er eine bestimmte Art von Beschäftigung darstellt.